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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Urteil verkündet am 24.09.2001
Aktenzeichen: 4 U 3/01
Rechtsgebiete: EGBGB, BGB, ZPO


Vorschriften:

EGBGB Art. 229 Abs. 1 S. 2
BGB § 242
BGB § 284
BGB a. F. § 233 Abs. 1 S. 1
BGB n. F. § 233
ZPO § 412 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 1 S. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 2
ZPO §§ 3 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Bamberg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 3/01

Verkündet am 24. September 2001

in dem Rechtsstreit

wegen Forderung.

Der Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht und der Richter am Oberlandesgericht und im schriftlichen Verfahren

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts vom 1. Dezember 2000 abgeändert.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 67.450,-- DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 11. März 1998 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

III. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 5/9, der Beklagte 4/9 zu tragen.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird gestattet, die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet, und zwar der Beklagte die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 92.000,-- DM, der Kläger die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- DM.

VI. Die Beschwer für den Kläger beträgt 82.550,-- DM, die für den Beklagten 67.450,-- DM.

Tatbestand:

Der Kläger ist der frühere Schwiegervater des Beklagten. Die Ehe des Beklagten mit der Tochter des Klägers wurde am 17.12.1997 rechtskräftig geschieden.

Der Kläger verkaufte mit notariellem Kaufvertrag vom 1.9.1993, Urk. Rolle Nr. (vorgelegt als Anl. K 2) den im Grundbuch des Amtsgerichts zur eingetragenen Grundbesitz Fl.-Nr. Landwirtschaftsfläche, und Fl.-Nr. mit einem zweigeschössigen Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoß zu einem Kaufpreis in Höhe von 300.000,-- DM.

Der Kläger hat behauptet, der Verkehrswert des Grundbesitzes habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages bei mindestens 600.000,-- DM gelegen. Es habe sich daher bei dem Grundstückskaufvertrag um eine sog. gemischte Schenkung gehandelt. Die teilweise schenkungsweise Übertragung des Grundbesitzes auf den Beklagten sei ausschließlich im Hinblick auf den Fortbestand der Ehe erfolgt.

Der Kläger ist der Ansicht, mit Scheidung der Ehe sei der Rechtsgrund für die teilweise Schenkung weggefallen. Es stehe ihm, dem Kläger, ein Rückzahlungsanspruch zu.

Der Kläger hat beantragt,

der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150.000,-- DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 11.2.1998 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, der notarielle Vertrag vom 1.9.1993 sei ein reiner Kaufvertrag gewesen. Der Grundbesitz habe auch nicht teilweise schenkungsweise übertragen werden sollen. Der Wert des übertragenen Grundbesitzes habe vor allem im Hinblick auf den damaligen Zustand des Wohngebäudes nicht bei 600.000,-- DM gelegen. Der Kaufpreis sei mit 300.000,-- DM nicht zu niedrig vereinbart worden.

Nach Erholung eines Verkehrswertgutachtens des Sachverständigen sowie zweier ergänzender Stellungnahmen desselben Sachverständigen hat das Landgericht mit Endurteil vom 1.12.2000 die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen folgendes ausgeführt: Ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ergebe sich insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Dies hätte eine unentgeltliche Zuwendung des Klägers an den Beklagten erfordert. Eine Einigung der Parteien über eine teilweise unentgeltliche Zuwendung habe nicht festgestellt werden können. Form und Inhalt des notariellen Vertrags vom 1.9.1993 wiesen diesen eindeutig als Kaufvertrag aus. Außerdem enthalte der Vertrag in Ziff. V.4 folgende Klausel: "Sämtliche Vertragsabreden müssen in die Urkunde aufgenommen werden; Nebenabsprachen sind nichtig und können die Wirksamkeit des Vertrages im ganzen in Frage stellen". Hinzu komme, daß zwischen Leistung und Gegenleistung kein auffallend grobes Mißverhältnis festzustellen sei. Ein solches hätte vorgelegen, wenn dem Kaufpreis zum Vertragszeitpunkt ein Wert des übergebenen Grundbesitzes wie vom Kläger behauptet von mindestens 600.000,-- DM gegenübergestanden hätte. Nach der in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Begutachtung des Sachverständigen, die sich das Gericht zu eigen mache, sei von einem Verkehrswert des übereigneten Grundbesitzes zum Vertrags Zeitpunkt in Höhe von 434.900,-- DM auszugehen.

Gegen dieses dem Kläger am 7.12.2000 zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung vom 8.1.2001, die als Telefax, am selben Tag beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangen ist. Der 8.1.2001 war ein Montag. Die Berufung ist mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 7.2.2001 begründet worden, der als Telefax bei Gericht am 8.2.2001 eingegangen ist.

Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Kläger im wesentlichen folgendes vor:

Rechtsirrig komme das Landgericht zu dem Ergebnis, ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ergebe sich nicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Die Übertragung des streitgegenständlichen Grundbesitzes mit notariellem Vertrag vom 1.9.1393 stelle eine gemischte Schenkung dar. Die Eigentumsübertragung auf den Beklagten und dessen damalige Ehefrau sei ausschließlich im Hinblick auf den Fortbestand ihrer Ehe erfolgt, die aber durch Urteil des Amtsgerichts vom 17.12.1997 inzwischen geschieden worden ist. Hätte der Kläger am 1.9.1993 gewußt, daß die Ehe seiner Tochter mit dem Beklagten geschieden werden würde, hätte er den auf den Beklagten entfallenden Grundstücksanteil nicht zu dem günstigen Preis von 150.000,-- DM abgegeben. Dies ergebe sich bereits aus der Kaufvertragsurkunde vom 1.9.1993 selbst. Darin seien die Parteien als "Schwiegersohn" und "Schwiegervater" bezeichnet. Durch die Angabe dieses Verwandtschaftsverhältnisses der Parteien werde deutlich, daß gerade dieses für die Zuwendung des Grundstücks zu einem günstigen Preis, der dem damaligen Verkehrswert nicht entsprochen habe, entscheidend gewesen sei und daß alleiniger Zweck der Zuwendung somit die Erleichterung der ehelichen Lebensführung des jungen Paares habe sein sollen. Wenn das Landgericht ausführe, eine Teilschenkungsabrede ergebe sich nicht aus der Vertragsurkunde und diese enthalte im übrigen unter Ziff. V.4 die Klausel, daß sämtliche Vertragsabreden in die Urkunde aufgenommen werden müßten, da sie andernfalls den Vertrag ganz in Frage stellen könnten und deswegen eine gemischte Schenkung nicht in Betracht komme, verkenne es, daß es sich bei einer Geschäftsgrundlage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um bei Abschluß des Vertrags zutage tretende Vorstellungen der Parteien handele, die gerade nicht Vertragsinhalt seien. Gerade der Beklagte habe darauf gedrängt, daß der Kläger sowohl das Hausgrundstück als auch das Wiesengrundstück an ihn und seine damalige Ehefrau nicht zuletzt aufgrund der beengten damaligen Wohnverhältnisse veräußerte. Zwischen der Leistung des Klägers und der Gegenleistung des Beklagten bestehe entgegen den Ausführungen des Landgerichts ein auffallend grobes Mißverhältnis. Am 1.9.1993 habe der tatsächliche Verkehrswert des übertragenen Grundbesitzes 600.000,-- DM betragen. Die Feststellungen des Sachverständigen seien keineswegs in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige habe einen mittleren Bodenwert von 125,-- DM/qm angesetzt. Dies sei zu niedrig. Nach Angaben der Gemeindeverwaltung gegenüber dem Kläger habe zum Stichtag der mittlere Bodenrichtwert mindestens zwischen 150,-- DM und 200,-- DM betragen. Weiter habe der Sachverständige die zu erzielende Kaltmiete mit zwischen 6,-- DM und 9,-- DM/qm pro Monat zu gering bemessen. Diese müsse für das Untergeschoß mit 7,-- DM, für Erdgeschoß und Obergeschoß mit 9,-- DM und für die Dachgeschoß-Atelier-Wohnung mit 10,-- DM angesetzt werden. Die Garage mit Nebenraum sei für 70,-- DM zu vermieten gewesen. Die beiden Doppelgaragen hätten sich am 1.9.1993 zu jeweils 50,-- DM vermieten lassen. Der Ertragswert der Liegenschaft liege somit monatlich bei 2.833,-- DM. Weiter führe der Sachverständige in unzutreffender Weise aus, daß es sich bei der Liegenschaft um ein Grundstück handele, das in ein Überschwemmungsgebiet falle. Bisher habe es aber keine Überschwemmungen gegeben. Ferner habe der Gutachter unberücksichtigt gelassen, daß im Hofraum weitere vier Pkw-Abstellplätze vorhanden seien. Im übrigen befinde sich im Garagengebäude unter dem Satteldach ein 4 m hoher ausgebauter Dachboden, aus dem als Lagerraum ebenfalls ein Mietertrag zu erzielen sei. All diese Umstände habe der Sachverständige bei seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 20.5.2000 und vom 14.8.2000 nicht hinreichend berücksichtigt. Dies werde bereits durch das Gutachten des Sachverständigen deutlich, der anläßlich der Ehescheidung des Beklagten und der Tochter des Klägers zu dem Ergebnis gelangt sei, daß die Grundstücke einen Verkehrswert von mindestens 504.900,-- DM gehabt hätten.

Der Kläger beantragt:

1. Das am 1.12.20.00 verkündete Urteil des Landgerichts, Az.: wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150.000,-- DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 11.2.1998 bis 30.4.2000 und 5 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1.5.2000 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil als richtig und trägt dazu insbesondere folgendes vor: Am 1.9.1993 sei das verkaufte Grundstück mit einer Buchgrundschuld über 300.000,-- DM für die Raiffeisenbank belastet gewesen, welche noch voll valutiert gewesen sei. Grund und Anlaß für den Abschluß des Kaufvertrags sei damals unter anderem auch gewesen, daß der Kläger erheblich verschuldet gewesen sei. Für den Neubau eines Elektroinstallationsgeschäfts des Klägers in auf dem Grundstück der die finanziellen Möglichkeiten des Klägers überstiegen habe, sei u.a. auch das Darlehen aufgenommen worden, zu dessen Sicherheit die Grundschuld auf dem Anwesen gedient habe. Das Elektrofachgeschäft des Klägers habe nicht den augenscheinlich erwarteten Gewinn eingetragen. Auch das Wohnanwesen des Klägers und seiner Ehefrau in sei durch Kredite finanziert worden, deren Tilgung noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Der Beklagte und dessen Ehefrau seien zum damaligen Zeitpunkt daran interessiert gewesen, für sich und ihre Kinder ein Eigenheim zu erwerben oder zu bauen. In dieser Situation habe der Kläger dem Beklagten und dessen damaliger Ehefrau angeboten, das Anwesen in von ihm abzukaufen. Anlaß für dieses Angebot sei das Ansinnen der Raiffeisenbank an den Kläger gewesen, seine Zahlungsverpflichtungen dieser gegenüber zu verringern. Anhaltspunkte für einen gemischten Vertrag, bestehend aus Kauf und Schenkung, ergäben sich aus keinem Teil der Vertragsurkunde vom 1.9.1993. Der Vertrag beinhalte im Gegenteil unter Ziff. V, 4 den Hinweis: "Sämtliche Vertragsabreden müssen in die Urkunde aufgenommen werden; Nebenabsprachen sind nichtig und können die Wirksamkeit des Vertrags im ganzen in Frage stellen". Für den Fall einer (teilweisen) Schenkung wäre auch die dann übliche Regelung erfolgt, nämlich daß zunächst ein Zwischenerwerb des eigenen Kindes erfolgt wäre, der dann auf seinen Ehegatten den hälftigen Miteigentumsanteil weiterübertragen hätte. Im übrigen wäre unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Kläger zwei weitere Kinder hat, im Falle einer (teilweisen) Schenkung entweder eine Auszahlungsanordnung an die übrigen Geschwister, zumindestens jedoch eine Anordnung dahingehend zu erwarten gewesen, daß sich das beschenkte Kind die Schenkung auf den späteren Erb- oder Pflichtteil anrechnen lassen müsse. Aus der Aufnahme der Schwägerschaftsverhältnisses in die Notarurkunde lasse sich kein Hinweis auf eine Teilschenkung konstruieren. Zwischen Leistung und Gegenleistung liege kein auffallend grobes Mißverhältnis vor. Denn nach dem Gutachten des Sachverständigen habe das Anwesen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags einen Verkehrswert von 434.900,-- DM gehabt. Die Einwände gegen dieses Gutachten seien nicht stichhaltig. Dazu habe sich der Sachverständige bereits in erster Instanz geäußert. Der zugrundegelegte Quadratmeterpreis von 125,-- DM sei richtig. Nachdem Gutachten des im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens eingeschalteten Sachverständigen sei ein Quadratmeterpreis von 110,-- DM angemessen. Die vom Sachverständigen in Ansatz gebrachten Kaltmieten seien keinesfalls zu gering. Diese hätten für das Untergeschoß 6,-- DM/qm, für Erdgeschoß und Obergeschoß 8,-- DM/qm und für die Dachgeschoßwohnung 7,50 DM/qm für das Jahr 1993 betragen. Für 1998 habe der Sachverständige für Untergeschoß 6,50 DM/qm, für die Erdgeschoß- und Obergeschoßwohnung 7,20 DM/qm und für die Dachgeschoßwohnung 8,30 DM/qm ermittelt. Die Dachgeschoßwohnung sei aber zwischen den jeweiligen Schätzungsstichtagen erweitert, modernisiert und ausgebaut worden. Bei Berücksichtigung des Umstandes, daß die Liegenschaft in einem Überschwemmungsgebiet liege, komme es nicht auf die Anzahl der tatsächlich bereits stattgefundenen Überschwemmungen an. Im übrigen sei auch das Haus tatsächlich bereits bei Hochwasser überschwemmt worden. Der Sachverständige habe zutreffend ausgeführt, daß aus dem Hofraum keinerlei Erträge unter dem Gesichtspunkt von Abstellplätzen für weitere Fahrzeuge zu erzielen seien. Ebensowenig sei es möglich, einen gesonderten Mietwert für den Dachboden über der Garage zu erzielen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Mit Beschluß vom 24.7.2001 hat der Senat mit Zustimmung der Parteien eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung des Klägers (§§ 511 ff. i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO) führt zu einer Abänderung des Ersturteils. Berufung und Klage des Klägers sind in Höhe von 67.450,-- DM (nebst Zinsen) begründet, während ihnen im übrigen der Erfolg versagt bleibt.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts, kommt der Senat zu dem Ergebnis, daß eine Anpassung des vom Beklagten aus dem notariellen Kaufvertrag vom 1.9.1993 für den Erwerb seines Hälfteanteils an dem verkauften Grundstück zu zahlenden Betrags nach Geschäftsgrundlagegrundsätzen um 67.450,-- DM zu erfolgen hat.

Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem notariellen Kaufvertrag vom 1.9.1993 um eine gemischte Schenkung oder um einen reinen Kaufvertrag gehandelt hat. Für ersteres spricht insbesondere indiziell das Vorliegen eines auffallenden, groben Mißverhältnisses zwischen dem wirklichen Wert von Leistung und Gegenleistung (vgl. EGH, NJW 1982, 43, 45). Ein solches grobes Mißverhältnis hat der EGH bereits bei einem Kaufpreis von 50.000,-- DM und einem Verkehrswert der Kaufsache von 72.000,-- DM, also bei einem Verkehrswert von rund 44 % über dem Kaufpreis, angenommen (vgl. BGH NJW 1995, 1889). Der vom Sachverständigen ermittelte Verkehrswert der mit Vertrag vom 1.9.1993 verkauften Grundstücke von 434.900,-- DM liegt um ca. 44,97 % über dem Kaufpreis von 300.000,-- DM. Ein solches grobes, auffallendes Mißverhältnis wäre daher zu bejahen. Gegen eine gemischte Schenkung sprechen verschiedene andere Umstände, z.B. die ausdrückliche Bezeichnung als Kaufvertrag und insbesondere die Klausel Ziff. V.4 im notariellen Vertrag vom 1.9.1993. Letztlich kann jedoch dahingestellt bleiben, ob es sich um eine gemischte Schenkung oder um einen reinen Kaufvertrag gehandelt hat.

Jedenfalls ist eine Anpassung des auf den Beklagten entfallenden Kaufpreisanteils von 150.000,-- DM nach Geschäftsgrundlagegrundsätzen gemäß § 242 BGB vorzunehmen. Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung die bei Abschluß des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. Palandt, BGB, 60. Aufl., Rdz. 113 zu § 242 BGB). Auf das Vorliegen dieser Voraussetzungen bei Abschluß des Vertrags vom 1.9.1993 schließt der Senat aufgrund folgender Umstände: Das nahe Angehörigenverhältnis zwischen den Parteien ist in Ziff. I der Vertragsurkunde ausdrücklich durch die Bezeichnung des Beklagten als "Schwiegersohn" des Klägers erwähnt. Der Kläger hat den Grundbesitz, was ohne weiteres möglich gewesen wäre, nicht nur an seine Tochter veräußert. Obwohl der Kläger nach der eigenen Darstellung des Beklagten zum Verkauf zur Wegfertigung von Bankverbindlichkeiten veranlaßt wurde, hat er diesen Verkauf zu einem Preis von fast der Hälfte unter dem Verkehrswert vorgenommen. Aus alledem entnimmt der Senat, daß dieser Vertragsgestaltung die Vorstellung des Klägers zugrunde lag, die Ehe seiner Tochter mit dem Beklagten werde fortdauern. Dies war auch für den Beklagten erkennbar. Dieser mußte annehmen, daß der Kläger ihm einen hälftigen Miteigentumsanteil an den verkauften Grundstücken nur deshalb zu einem deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis veräußerte, weil er der Schwiegersohn des Klägers war und dieser vom Fortbestehen der Ehe des Beklagten mit der Tochter des Klägers ausging. Daß der Beklagte den gegenüber dem Verkehrswert deutlich niedrigeren Kaufpreis als solchen erkannte, entnimmt der Senat dem Umstand, daß der Beklagte sehen seit langem wegen der beengten Wohnverhältnisse seiner Familie ein entsprechendes Objekt suchte. Der Senat verkennt nicht, daß es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen Erfahrungssatz gibt, daß im Fall der Übertragung von Eigentum an ein verheiratetes Kind und dessen Ehegatten von einer entsprechenden Geschäftsgrundlage auszugehen ist (vgl. BGH FuR 1999, 387, 390 f.), vielmehr bei Anwendung des § 242 BGB alle Umstände des konkreten Falles gegeneinander abgewogen werden müssen. Im Rahmen einer solchen Einzelfallentscheidung kommt hier der eigenen Behauptung des Beklagten besonderes Gewicht zu, der Anlaß für den Verkauf durch den Kläger sei die Notwendigkeit der Wegfertigung von Bankverbindlichkeiten gewesen. In einer solchen Situation versucht jedermann, einen möglichst hohen Preis zu erzielen; wenn hier zu einem besonders niedrigen Preis verkauft worden ist, spricht es unter Berücksichtigung aller übrigen Umstände nach Auffassung des Senats für eine Vorstellung auf Seiten des Klägers vom Fortbestand der Ehe seiner Tochter mit dem Beklagten, welche der Beklagte auch erkannt hat und auf welcher der Geschäftswille der Parteien aufbaute. Anders als im Fall BGH, NJW 1995, 1889 kann hier nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger auch bei Kenntnis des Scheiterns der Ehe seiner Tochter mit dem Beklagten trotzdem zu den gleichen Bedingungen an seine Tochter und den Beklagten verkauft hätte. Dafür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.

Die Anpassung hat in der Weise zu erfolgen, daß der Beklagte an den Kläger weitere 67.450,-- DM zu bezahlen hat. Die Voraussetzungen einer solchen Anpassung liegen vor. Es handelte sich um eine wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage; das Risiko einer solchen Veränderung war nicht etwa vom Kläger zu tragen; die Zumutbarkeitsgrenze, bis zu der vom Kläger ein Festhalten am unveränderten Vertrag verlangt werden könnte, ist eindeutig überschritten (vgl. Palandt, a.a.O., Rdz. 125 ff. zu § 242 BGB).

Nach dem Gutachten des Sachverständigen beläuft sich der Verkehrswert der mit Vertrag vom 1.9.1993 verkauften Liegenschaften auf 434.900,-- DM. Auch der Senat hält dieses Gutachten für nachvollziebar und widerspruchsfrei. Mit den gegen seine Begutachtung seitens des Klägers erhobenen Einwendungen hat sich der Sachverständige bereits in erster Instanz befaßt und sie für unbegründet erachtet. Der Senat kommt zum selben Ergebnis. Der Ansatz eines mittleren Bocdenwerts von 125,-- DM/qm kann angesichts des Ansatzes von 110,-- DM/qm im Gutachten das im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens eingeholt worden ist und auf einen späteren Stichtag als der Sachverständige abzustellen hatte, jedenfalls nicht als zu niedrig angesehen werden. Entsprechendes gilt für die Kaltmietpreise pro Quadratmeter. Während der Sachverständige von einer Kaltmiete für das Untergeschoß von 6,-- DM/qm, für Erdgeschoß und Obergeschoß von 8,-- DM/qm und für das Dachgeschoß von 7,50 DM/qm ausgegangen ist, hat der Sachverständige für den späteren Stichtag 6,50 DM/qm bzw. 7,20 DM/qm und 8,30 DM/qm zugrundegelegt (vgl. K 6, S. 25). Schon diese geringen Abweichungen, bezogen auf einen späteren Bewertungsstichtag, zeigen die Unbegründetheit der entsprechenden Angriffe des Klägers. Ein Grundstück, das unbestritten in einem Überschwemmungsgebiet liegt, muß nicht erst tatsächlich ein- oder mehrmals überschwemmt worden sein, um den Umstand der Lage in einem Überschwemmungsgebiet als wertmindernd berücksichtigen zu können. Pkw-Stellplätze im sind weder eingezeichnet noch werden sie angesichts der ausreichenden öffentlichen Abstellflächen in der Umgebung benötigt. Insoweit kommt daher eine Werterhöhung nicht in Betracht. Gleiches gilt für den Dachboden über der Doppelgarage, der als solcher nie genutzt worden ist und auch nicht isoliert nutzbar erscheint. Die Voraussetzungen für die Einholung eines anderen Sachverständigengutachtens gemäß § 412 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller, ZPO, 22. Aufl., Rdz. 1 zu § 412 ZPO) liegen nicht vor.

Der Senat hält daher eine Anpassung des vom Kläger aufzubringenden hälftigen Kaufpreisanteils von 130.000,-- DM aus dem Vertrag vom 1.9.1993 um die Hälfte der Differenz zum ermittelten Verkehrswert von 434.900,-- DM, also um 67.450,-- DM, für angemessen.

Der Zinsausspruch beruht auf §§ 284, 233 Abs. 1 S. 1 a.F. BGB. § 233 n.F. BGB gilt gemäß Art. 229 Abs. 1 S. 2 EGBGB nicht für die schon vor dem 1.5.2000 fällig gewordene Klageforderung. Der Beklagte ist mit Schreiben der Klägervertreter vom 2.3.1998 unter Fristsetzung bis 10.3.1998 gemahnt worden (vgl. Anl. K 3).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit samt Abwendungsbefugnis ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Beschwer wird nach §§ 546 Abs. 2, 3 ff. ZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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